GbR-Vertrag (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Grundlegender Vertrag für Gründerteams ohne Handelsregistereintrag (Gewinnverteilung, Austritt).
Einleitung
Die Gründung eines Unternehmens erfordert nicht immer die Eintragung ins Handelsregister. Viele Gründerteams entscheiden sich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine flexible und unkomplizierte Gesellschaftsform, die besonders für kleinere Projekte und Partnerschaften geeignet ist. Der GbR-Vertrag bildet die rechtliche Grundlage dieser Zusammenarbeit und regelt alle wesentlichen Aspekte des Zusammenlebens von Gesellschaftern. Von der Gewinnverteilung über Haftungsfragen bis hin zu Austrittsmöglichkeiten – ein gut strukturierter Vertrag schafft Klarheit und verhindert Konflikte zwischen den Partnern. In diesem umfassenden Leitfaden werden Sie die wichtigsten Aspekte des GbR-Vertrags kennenlernen und verstehen, warum eine schriftliche Vereinbarung für jedes Gründerteam unverzichtbar ist.
Was ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)?
Definition und rechtliche Grundlagen der GbR
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, ist die einfachste und grundlegendste Personengesellschaft im deutschen Gesellschaftsrecht. Sie entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Personen, die sich verpflichten, einen gemeinsamen Zweck in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen wie der GmbH oder der AG erfordert die Gründung einer GbR kein Formalverfahren und kann sogar durch mündliche oder konkludente Vereinbarungen erfolgen. Die GbR wird rechtsfähig, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt und kann auch ohne Handelsregistereintrag existieren.
Unterschied zwischen GbR und anderen Gesellschaftsformen
Die GbR unterscheidet sich grundlegend von anderen Rechtsformen. Im Vergleich zur GmbH benötigt die GbR keine Registereintragung, kein Startkapital und keine formal notarielle Beurkundung. Dies macht die GbR zu einer kostengünstigen Gründungsvariante. Anders als bei der KG oder OHG ist bei der GbR keine Eintragung im Handelsregister zwingend erforderlich, es sei denn, die Gesellschaft betreibt ein kaufmännisches Unternehmen. Während bei einer AG die Geschäftsführung durch einen Vorstand erfolgt, können bei der GbR alle Gesellschafter grundsätzlich die Geschäfte führen und vertreten. Die Haftung ist bei der GbR persönlich und unbegrenzt, während bei der GmbH nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Diese Unterschiede machen die GbR besonders geeignet für kleinere Gründerteams und Freiberufler.
Vorteile der GbR für Gründerteams
Die GbR bietet zahlreiche Vorteile für Gründerteams, die gemeinsam ein Unternehmen aufbauen möchten. Der Gründungsprozess ist einfach und kostengünstig, ohne aufwendige Anmeldeverfahren. Die flexible Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ermöglicht es den Gründern, ihre Vereinbarungen individuell auszugestalten. Die Gründer können durch eine schriftliche Vereinbarung festlegen, wer welche Aufgaben übernimmt, wie Gewinne verteilt werden und wie bei Konflikten vorgegangen wird. Für freiberufliche Gesellschaften fallen keine Gewerbesteuern an, was zu Kostenersparnissen führt. Die direkte Partizipation aller Gesellschafter an Entscheidungen fördert eine gleichberechtigte Zusammenarbeit. Zudem ermöglicht die GbR eine schnelle Anpassung an verändernde Bedingungen durch relativ einfache Vertragsänderungen, ohne dass umständliche formale Verfahren erforderlich sind.
Rechtliche Besonderheiten der GbR ohne Handelsregistereintrag
Wann ist eine Handelsregistereintragung erforderlich?
Eine Handelsregistereintragung ist nicht für alle GbR erforderlich. Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Eintragung nur erforderlich, wenn die GbR ein kaufmännisches Unternehmen betreibt. Das Gesetz definiert ein kaufmännisches Unternehmen als einen Betrieb, der ein in Art oder Umfang in kaufmännischer Weise organisiertes Gewerbe darstellt. Freiberufliche Gesellschaften, etwa bestehend aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten oder Architekten, sind von der Handelsregisterpflicht ausgenommen. Eine GbR, die beispielsweise nur geringe geschäftliche Aktivitäten aufweist oder nur nebenberuflich tätig ist, kann unter Umständen auch ohne Handelsregistereintrag agieren. Allerdings ist eine freiwillige Eintragung möglich und kann für größere oder strukturiertere GbR sinnvoll sein, um mehr rechtliche Klarheit und Außenwirkung zu erzielen.
Konsequenzen einer Nichtregistrierung
Die Nichtregistrierung einer GbR, wenn diese nicht handelsregisterpflichtig ist, hat unterschiedliche Konsequenzen. Eine nicht registrierte GbR haftet nicht unter einer offiziellen Bezeichnung im Handelsregister, kann aber dennoch rechtsfähig sein und vertraglich tätig werden. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft gegenüber Dritten weniger formale Legitimation aufweist, aber dennoch bindende Verträge eingehen kann. Gläubiger können die nicht eingetragene GbR schwerer identifizieren, was die Geschäftsbeziehungen kompliziert. Die fehlende Registrierung kann bei Bankkreditvergabe oder Lieferantenkrediten zu Erschwernissen führen, da Finanzinstitutionen das Risiko schwerer einschätzen können. Positive Auswirkungen der Nichtregistrierung sind die geringeren Kosten und die weniger umfassende Transparenzpflicht gegenüber behördlichen Anforderungen. Allerdings muss eine GbR, die später geschäftspflichtig wird, sich nachträglich eintragen lassen.
Haftung der Gesellschafter bei der GbR
Die Haftung ist ein zentraler Aspekt, der die GbR von anderen Gesellschaftsformen unterscheidet. Die Gesellschafter der GbR haften persönlich, unbegrenzt und gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass Gläubiger die Gesellschafter direkt mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen können. Jeder Gesellschafter haftet vollständig für alle Schulden, nicht nur für seinen Anteil. Im Gegensatz zur GmbH bietet die Gesellschaftsgründung keine Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen. Ein Ausscheiden aus der GbR befreit den Gesellschafter nicht sofort von dieser Haftung: Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet für sogenannte Altschulden, also Verbindlichkeiten, die vor seinem Ausscheiden begründet wurden, noch bis zu fünf Jahre nach seinem Ausscheiden. Diese langfristige Nachschusspflicht ist ein erhebliches Risiko, das bei der Gründung einer GbR berücksichtigt werden sollte.
Der GbR-Vertrag: Inhalt und Struktur
Notwendigkeit einer schriftlichen Vereinbarung
Obwohl das BGB keine schriftliche Form für den Gesellschaftsvertrag einer GbR vorschreibt, ist eine schriftliche Festlegung der Vereinbarungen in jedem Fall empfohlen und praktisch unverzichtbar. Ein formlos vereinbarter GbR-Vertrag kann bei späteren Unstimmigkeiten zu Beweisproblemen führen und das Risiko von Missverständnissen erhöhen. Eine schriftliche Vereinbarung schafft Rechtssicherheit und Transparenz für alle beteiligten Gesellschafter. Sie dient auch als Dokumentation, falls behördliche Anfragen entstehen oder rechtliche Streitigkeiten geklärt werden müssen. Für GbR, die in das Gesellschaftsregister eingetragen sind, ist eine notarielle Beglaubigung des Vertrags erforderlich. In der Praxis ist eine schriftliche Vereinbarung daher nicht nur rechtlich empfehlenswert, sondern auch zum Schutz aller Beteiligten notwendig, um potenzielle Konflikte von vornherein zu vermeiden.
Wesentliche Vertragsbestandteile und Klauseln
Ein professioneller GbR-Vertrag sollte mehrere wesentliche Bestandteile enthalten. Zunächst muss der Vertrag die Namen und persönlichen Daten aller Gesellschafter aufführen und eindeutig festlegen, wer Gesellschafter ist. Der Zweck der Gesellschaft und die Art der Geschäftstätigkeit sollten präzise beschrieben sein. Besonders wichtig sind Regelungen zu den Kapitaleinlagen jedes Gesellschafters und den damit verbundenen Beteiligungsverhältnissen. Der Vertrag muss die Gewinnverteilung und Entnahmerechte regeln. Es sollten Bestimmungen zur Geschäftsführung enthalten, die festlegen, welche Gesellschafter für welche Aufgaben zuständig sind. Regelungen zum Austritt, Ausscheiden und Abfindung sind essentiell. Der Vertrag sollte auch ein Wettbewerbsverbot enthalten, das die Gesellschafter verpflichtet, nicht in Konkurrenz zur Gesellschaft tätig zu werden. Informations- und Kontrollrechte, Abstimmungsverfahren und Konfliktslosungsmechanismen wie Schiedsklauseln sind weitere wichtige Elemente.
Rechtliche Anforderungen an die Vertragsgestaltung
Bei der Gestaltung eines GbR-Vertrags müssen mehrere rechtliche Anforderungen beachtet werden. Der Vertrag muss die Anforderungen des §705 BGB erfüllen, wonach sich mindestens zwei Personen zum Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten müssen. Alle wesentlichen Punkte sollten eindeutig und unmissverständlich formuliert sein, um später bei Auslegungsfragen Klarheit zu schaffen. Bestimmungen müssen sich an geltendes Recht halten und dürfen nicht gegen zwingende Vorschriften verstoßen, etwa zum Arbeitsrecht oder zum Verbraucherschutz. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Bestimmungen zur unbegrenzten Haftung, die nicht durch Vertragsbestimmungen aufgehoben werden können. Für Gesellschaften mit Registereintragung muss der Vertrag notariell beglaubigt sein. Der Vertrag sollte auch Regelungen zur Streitbeilegung enthalten und Mechanismen zur Vertragsänderung vorsehen, etwa die Erfordernis der Einstimmigkeit für fundamentale Änderungen.
Gewinnverteilung in der GbR-Partnerschaft
Gesetzliche Regelungen zur Gewinnaufteilung
Das BGB sieht in §722 Abs. 1 vor, dass die Gewinne nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags verteilt werden, oder wenn dieser keine Bestimmung trifft, nach Köpfen, das heißt zu gleichen Teilen unter den Gesellschaftern. Verluste werden nach den gleichen Grundsätzen wie Gewinne verteilt. Dies bedeutet, dass bei Fehlen einer abweichenden Vertragsbestimmung alle Gesellschafter automatisch zu gleichen Teilen an Gewinnen und Verlusten beteiligt sind, unabhängig von ihren Kapitaleinlagen. Die gesetzliche Regelung gilt nicht, wenn die Gesellschafter im Vertrag eine abweichende Vereinbarung treffen. In diesem Fall können die Gesellschafter frei bestimmen, in welchem Verhältnis Gewinne und Verluste aufgeteilt werden. Auch kann der Vertrag festlegen, dass einzelne Gesellschafter von Gewinnverteilung ausgenommen sind oder dass die Gewinnverteilung zeitabhängig ist. Die gesetzliche Quote dient also nur als Auffangvorschrift, wenn keine anderen Regelungen vorhanden sind.
Individuelle Gestaltung der Gewinnquoten im Vertrag
Die Gesellschafter haben vollständige Freiheit, im Gesellschaftsvertrag individuelle Gewinnquoten festzulegen. Die Gewinnquoten müssen nicht den Kapitaleinlagen entsprechen und können völlig davon abweichen. Ein Gesellschafter könnte beispielsweise eine deutlich höhere Quote erhalten, wenn er besondere Tätigkeiten übernimmt oder besondere Kompetenzen einbringt. Umgekehrt ist auch denkbar, dass ein Gesellschafter mit hoher Kapitaleinzahlung nur eine niedrigere Gewinnquote erhält. Der Vertrag kann auch vorsehen, dass die Gewinnverteilung zeitlich gestaffelt ist, etwa prozentual steigende Quoten in den ersten Jahren. Einzelne Gesellschafter können auch ganz von der Gewinnbeteiligung ausgenommen werden, falls dies der Willenserklärung entspricht. Es ist auch möglich, unterschiedliche Quoten für ordentliche Gewinne und Sondergewinne festzulegen. Eine Vergütung für die Geschäftsführungstätigkeit kann separat von der Gewinnverteilung im Vertrag festgehalten werden. Bei der Festlegung der Quoten sollten die Parteien allerdings beachten, dass eine unangemessene Verteilung später zu Unstimmigkeiten führen kann.
Behandlung von Verlusten und Kapitaleinzahlungen
Die Behandlung von Verlusten folgt denselben Grundsätzen wie die Gewinnverteilung, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Jeder Gesellschafter trägt Verluste in der vertraglich festgelegten Quote. Anders als bei Gewinn können Verluste allerdings zum Kapitalverzehr führen, wenn die Kapitalkonten der Gesellschafter negativ werden. Der Vertrag sollte regeln, wie mit solchen negativen Kontostanden umzugehen ist, etwa ob Gesellschafter zur Nachschusspflicht verpflichtet sind. Kapitaleinzahlungen sollten deutlich vom Gewinnanteil unterschieden werden. Kapitaleinzahlungen sind Vermögenswerte, die ein Gesellschafter in die Gesellschaft einbringt, während Gewinne aus der Geschäftstätigkeit entstehen. Der Vertrag sollte festlegen, welche Einzahlungen als Kapital zu behandeln sind und wie diese zu verzinsen sind. Wenn ein Gesellschafter eine Kapitaleinzahlung leistet, wird diese auf sein Kapitalkonto verbucht. Wichtig ist die Regelung darüber, wie Kapitaleinzahlungen bei einem Austritt oder einer Auflösung des Gesellschaftsvertrags zurückgegeben werden und ob dabei Gewinne oder Verluste berücksichtigt werden.
Kapitaleinzahlungen und Vermögensverwaltung
Festlegung von Kapitalanteilen der Gesellschafter
Die Kapitalanteile der Gesellschafter sollten im Gesellschaftsvertrag eindeutig festgehalten werden. Der Vertrag kann festlegen, welche Gesellschafter welche Kapitalbeträge in die Gesellschaft einbringen und wie diese Anteile zu Gewinn- und Verlustverteilung stehen. Jeder Gesellschafter erhält ein Kapitalkonto, auf dem seine Einzahlungen verbucht werden. Der Kapitalanteil wird berechnet als Summe der geleisteten Kapitaleinzahlungen plus realisierte Gewinne minus entnommene Beträge und realisierte Verluste. Ein wichtiger Aspekt ist die Unterscheidung zwischen Kapitalanteilen und Gewinnquoten. Der Kapitalanteil eines Gesellschafters muss nicht der Gewinnquote entsprechen. Ein Gesellschafter könnte beispielsweise 50 Prozent des Kapitals einzahlen, aber nur 30 Prozent der Gewinne erhalten. Der Vertrag kann auch festlegen, dass Kapitaleinzahlungen zu einem bestimmten Prozentsatz verzinst werden oder dass neue Gesellschafter mit anderen Kapitalanteilen und Gewinnquoten aufgenommen werden. Eine klare Regelung der Kapitalanteile ist essentiell für die ordnungsgemäße Rechnungslegung und die Liquidation.
Regelungen zur Verfügung über Gesellschaftsvermögen
Der Gesellschaftsvertrag sollte festlegen, wer über das Gesellschaftsvermögen verfügen darf und unter welchen Bedingungen Entnahmen möglich sind. Nach §707 BGB kann jeder Gesellschafter grundsätzlich Geschäfte der Gesellschaft führen und vertreten, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor. Der Vertrag kann daher die Geschäftsführungsbefugnisse beschränken und festlegen, dass bestimmte Entnahmen oder Vermögensveräußerungen nur mit Zustimmung aller oder einer Mehrheit der Gesellschafter möglich sind. Dies ist besonders sinnvoll, um Verschwendung oder unüberlegte Transaktionen zu verhindern. Der Vertrag kann auch unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene Arten von Transaktionen festlegen: Kleine Entnahmen können vielleicht einem Gesellschafter allein gestattet sein, während größere Vermögensveräußerungen Zustimmung erfordern. Besonderheiten entstehen bei Immobilienvermögen, da hier in der Regel notarielle Vorgänge erforderlich sind. Der Vertrag kann regeln, wer das Recht hat, Kredite aufzunehmen oder das Gesellschaftsvermögen zu belasten.
Konten und Rechnungslegung der GbR
Eine ordentliche Konten- und Rechnungslegung ist essentiell für die Transparenz und zur Vermeidung von Konflikten. Die GbR sollte für ihre Geschäftstätigkeit ein separates Betriebskonto führen, auf dem alle Ein- und Auszahlungen verbucht werden. Jeder Gesellschafter sollte regelmäßig Informationen über den Stand der Gesellschaftskonten und die Geschäftsentwicklung erhalten. Der Vertrag kann festlegen, wie oft und in welcher Form Abrechnungen stattfinden. Idealerweise sollte mindestens quartalsweise oder halbjährlich eine Abrechnung erfolgen. Für freiberufliche GbR kann Vereinfachtes Bookkeeping ausreichend sein, während kaufmännische GbR doppelte Buchführung und ein formales Rechnungswesen benötigen. Der Vertrag kann auch regeln, wer für die Buchhaltung zuständig ist und welche Unterlagen aufbewahrt werden müssen. Besonders wichtig ist eine Regelung darüber, wie Gewinne und Verluste ermittelt werden, etwa ob Rückstellungen gebildet werden sollen oder wie Abschreibungen zu handhaben sind. Eine klare Kontenführung erleichtert später auch die Liquidation und die Überprüfung der Abfindungsansprüche bei einem Austritt.
Geschäftsführung und Entscheidungsbefugnisse
Verteilung von Geschäftsführungsaufgaben unter Gesellschaftern
Der Gesellschaftsvertrag sollte klar regeln, welche Gesellschafter welche Aufgaben in der Geschäftsführung übernehmen. Während nach §707 BGB jeder Gesellschafter grundsätzlich das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung hat, können die Gesellschafter durch den Vertrag diese Aufgaben anders verteilen. Ein Gesellschafter könnte beispielsweise für die Finanzverwaltung verantwortlich sein, während ein anderer sich um Marketing und Kundenbeziehungen kümmert. Die Aufgabenverteilung sollte die Fähigkeiten und Interessen der einzelnen Gesellschafter berücksichtigen. Der Vertrag kann auch vorsehen, dass ein Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist oder nur beschränkte Befugnisse hat. Dies kann beispielsweise bei einem stiller Gesellschafter relevant sein, der nur Kapital einzahlt, aber nicht aktiv tätig sein soll. Es ist wichtig, die Aufgabenverteilung schriftlich zu dokumentieren, um später keine Missverständnisse zu riskieren. Der Vertrag kann auch regeln, dass ein Geschäftsführer entlohnt wird oder dass Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Besonders bei mehreren Gesellschaftern sollte auch festgehalten werden, wie die Geschäftsführung organisiert wird, etwa ob es regelmäßige Abstimmungstreffen gibt.
Weisungsbefugnisse und Vertretungsregelungen
Der Gesellschaftsvertrag sollte eindeutig regeln, wer die Gesellschaft nach außen vertreten darf. Nach §714 BGB hat jeder Gesellschafter Vertretungsmacht, es sei denn, der Vertrag sieht eine Gesamtvertretung vor. Dies bedeutet, dass in der Regel jeder Gesellschafter allein die Gesellschaft binden kann, auch ohne Zustimmung der anderen. Der Vertrag kann diese Situation ändern, indem er vorsieht, dass nur bestimmte Gesellschafter Vertretungsmacht haben oder dass mehrere Personen gemeinsam vertreten müssen. Eine Gesamtvertretung bedeutet, dass mehrere Gesellschafter gemeinsam unterschreiben müssen. Dies ist zwar sicherer gegen vorschnelle Entscheidungen, kann aber die Geschäftstätigkeit erschweren. Ein praktischer Mittelweg ist, kleine Geschäfte einem einzelnen Gesellschafter zu gestatten und größere Transaktionen nur mit mehreren Unterschriften zu ermöglichen. Der Vertrag kann auch regeln, dass Weisungen der Gesellschafterversammlung Vorrang haben und dass ein Geschäftsführer an solche Weisungen gebunden ist. Eine Vollmacht kann auch Dritten erteilt werden, etwa einem angestellten Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist.
Abstimmungsverfahren bei wichtigen Entscheidungen
Für wichtige Entscheidungen sollte der Gesellschaftsvertrag Abstimmungsverfahren festlegen. Nach §709 BGB sind für Beschlüsse der Gesellschaft in der Regel alle Gesellschafter gleichberechtigt. Der Vertrag kann jedoch vorsehen, dass Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können, dass aber für fundamentale Entscheidungen Einstimmigkeit erforderlich ist. Typischerweise erfordern Änderungen des Gesellschaftszwecks, die Aufnahme neuer Gesellschafter, eine Liquidation oder eine Vertragsänderung Einstimmigkeit. Routine-Entscheidungen wie die Genehmigung einzelner Geschäfte können mit einfacher Mehrheit entschieden werden. Der Vertrag kann auch vorsehen, dass Gesellschafter mit höheren Kapitalanteilen oder Gewinnquoten mehr Stimmrecht haben. Dies ist jedoch unüblich und kann zu Konflikten führen. Es sollten regelmäßige Gesellschafterversammlungen stattfinden, bei denen wichtige Themen besprochen werden. Der Vertrag kann regeln, wie solche Versammlungen einberufen werden, wie Abstimmungen stattfinden und wie Protokolle zu führen sind. Besonders wichtig ist eine Regelung darüber, wie Abstimmungen durchgeführt werden, wenn ein Gesellschafter ein unmittelbares persönliches Interesse hat, das dem Interesse der Gesellschaft entgegensteht.
Austritt aus der GbR: Regelungen und Verfahren
Ordentliches Austrittsrecht und Kündigungsfristen
Das ordentliche Austrittsrecht ermöglicht es einem Gesellschafter, die Gesellschaft mit einer Frist zu beenden. Nach neuem Recht, das durch das Modernisierungsgesetz der Personengesellschaften (MoPeG) eingeführt wurde, führt ein Austritt eines Gesellschafters nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Der ausscheidende Gesellschafter kündigt sein Mitgliedschaftsverhältnis, die Gesellschaft besteht aber mit den verbleibenden Gesellschaftern fort. Der Vertrag sollte festlegen, welche Kündigungsfristen gelten, etwa eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres. Ohne Vertragsbestimmung gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Vertrag kann auch vorsehen, dass längere Fristen gelten, etwa zwei Jahre, um eine Fluktuation zu minimieren. Eine besondere Form ist die ordentliche Kündigung, die dem normalen Kündigungsprozess folgt, und die außerordentliche Kündigung, die in besonderen Fällen möglich ist. Der Vertrag sollte auch regeln, an wen die Kündigung zu richten ist und wie sie zu dokumentieren ist. Eine schriftliche Kündigung ist empfohlen. Die Kündigungsfrist läuft ab dem Zugang der Kündigung.
Außerordentliches Austrittsrecht bei Konflikten
Ein außerordentliches Austrittsrecht erlaubt es einem Gesellschafter, die Gesellschaft unter Einhaltung einer kürzeren Frist oder sogar ohne Frist zu verlassen, wenn triftige Gründe vorliegen. Beispiele für außerordentliche Kündigungsgründe sind die wiederholte Verletzung des Wettbewerbsverbots durch einen anderen Gesellschafter, die Insolvenz eines Gesellschafters, die grobe Vernachlässigung der Geschäftsführung oder ein erheblicher Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag. Der Vertrag sollte klare Kriterien für außerordentliche Kündigungsgründe festlegen, um Missbrauch zu verhindern. Besonders bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern kann die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung entscheidend sein, um einen Ausweg aus unlösbaren Konflikten zu schaffen. Der Vertrag kann auch regeln, dass vor einer außerordentlichen Kündigung ein Schlichtungs- oder Schiedsverfahren durchgeführt werden muss. Ein wichtiger Aspekt ist, dass bei einer außerordentlichen Kündigung unter Umständen eine reduzierte Abfindung gezahlt wird, besonders wenn der austretende Gesellschafter selbst zur Konfliktsituation beigetragen hat. Eine außerordentliche Kündigung sollte gegenüber allen Gesellschaftern erklärt werden und sollte gründlich dokumentiert werden.
Austrittsmodalitäten und Abfindungsregelungen
Der Austritt eines Gesellschafters erfordert Regelungen zur praktischen Abwicklung und zur Berechnung der Abfindung. Die Abfindung ist der Geldwert, den der austretende Gesellschafter für seine Anteile erhält. Nach §738 Abs. 1 BGB hat ein Gesellschafter bei seinem Ausscheiden Anspruch auf eine Abfindung. Diese wird berechnet auf Grundlage des Wertes der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens. Der Vertrag kann verschiedene Modelle für die Abfindungsberechnung vorsehen: das Stichtagswertverfahren, das Ertragswertverfahren oder ein vereinfachtes Verfahren mit Multiplikatoren. Ein praktisches Modell ist, die Abfindung als Anteil am Gesellschaftsvermögen zu berechnen, ggf. zuzüglich oder abzüglich eines Gewinnanteils. Der Vertrag sollte regeln, wie die Abfindung zu zahlen ist, ob in einer Summe oder in Raten, und zu welchen Konditionen. Eine Regelung sollte auch festlegen, wer die Abfindung zahlt, etwa die Gesellschaft selbst oder die verbleibenden Gesellschafter. Besonders wichtig ist eine Regelung darüber, wie lange die Nachschusspflicht für Altschulden gilt und ob der austretende Gesellschafter von der Haftung für neue Schulden befreit wird. Eine Freistellung durch die Gläubiger ist in der Praxis schwer zu erreichen, daher ist eine Versicherung oder ein Sicherheitstenor sinnvoll.
Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
Gründe für die Auflösung einer GbR
Eine GbR wird aufgelöst in bestimmten Fällen, die im Gesetz oder im Vertrag geregelt sind. Nach §723 BGB führt ein Gesellschafterbeschluss mit Einstimmigkeit zur Auflösung. Weitere gesetzliche Auflösungsgründe sind der Ablauf der im Vertrag bestimmten Geschäftsdauer, die Erreichung oder Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks, der Tod eines Gesellschafters, die Insolvenz eines Gesellschafters oder eine gerichtliche Auflösungsverfügung. Neu ist, dass nach modifiziertem Recht ein einzelner Austritt nicht mehr automatisch zur Auflösung führt, sondern die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortbesteht, es sei denn, der Vertrag vorsieht die Auflösung. Der Vertrag kann eine sogenannte Fortsetzungsklausel enthalten, die festlegt, dass bei einem Austritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft fortbesteht und die verbleibenden Gesellschafter weiterführen. Dies ist besonders sinnvoll bei längerfristigen Unternehmungen. Der Vertrag kann auch vorsehen, dass bei bestimmten Ereignissen, etwa dem Tod eines Gründers, der Gesellschaft automatisch beendet wird. Eine Auflösung kann auch durch einseitige Kündigung mit längerer Frist möglich sein.
Verfahren der Vermögensabwicklung
Bei der Auflösung einer GbR muss eine Abwicklung des Vermögens stattfinden, um die Interessen aller Beteiligten zu schützen. Dies geschieht in der Regel durch einen oder mehrere Liquidatoren, die bestellt werden können. Der Liquidator ist dafür verantwortlich, alle laufenden Geschäfte zu beenden, Außenstände einzuziehen und Schulden zu begleichen. Der Vertrag sollte regeln, wer Liquidator wird und wie dieser tätig wird. Die Abwicklung umfasst mehrere Schritte: Zunächst müssen alle Schulden ermittelt und in ihrer Priorität festgestellt werden. Besonders wichtig sind Arbeitnehmer- und Steuerschulden, die Priorität vor anderen Gläubigern haben. Dann wird das Gesellschaftsvermögen realisiert, etwa durch Verkauf von Mobilien oder Immobilien. Die Verwertungserlöse werden verwendet, um Schulden zu begleichen. Nach Begleichung aller Schulden wird das verbleibende Vermögen nach den Gewinn- und Verlustquoten unter den Gesellschaftern verteilt. Der Liquidator muss Rechenschaft über sein Handeln ablegen und kann bei Verletzungen seiner Pflichten haftbar gemacht werden. Die Abwicklung sollte zügig vorangetrieben werden, kann aber bei komplexen Strukturen längere Zeit in Anspruch nehmen.
Regelung von Schulden und Verbindlichkeiten
Die Regelung von Schulden und Verbindlichkeiten ist ein kritisches Thema bei der Auflösung und Abwicklung einer GbR. Alle bekannten Verbindlichkeiten müssen identifiziert und bewertet werden. Der Gesellschaftsvertrag kann festlegen, wie mit unerwarteten Schulden umzugehen ist, die während der Liquidation entdeckt werden. Nach dem Gesetz haften die Gesellschafter persönlich und unbegrenzt für alle Schulden, auch nach der Auflösung, solange der Liquidationsprozess läuft. Eine wichtige Unterscheidung ist zwischen Altschulden, also Verbindlichkeiten, die vor der Auflösung entstanden, und neuen Schulden, die während der Liquidation entstehen. Der Vertrag kann vorsehen, dass einzelne Gesellschafter spezifische Schulden übernehmen, etwa Darlehen, die nur zu ihrer Namen eingetragen sind. Dies ist jedoch Außenwirkung gegenüber Gläubigern möglich, diese sind an solche interne Vereinbarungen nicht gebunden. Ein Gesellschafter haftet weiterhin persönlich, auch wenn vertraglich festgelegt ist, dass ein anderer Gesellschafter die Schuld trägt. Deshalb ist eine Freistellung durch die Gläubiger oder ein Abtritt der Schuld erforderlich. Schulden können auch in die Privatvermögen der Gesellschafter aufgenommen werden, etwa wenn ein Gesellschafter einen Kredit aufnimmt, um Gesellschaftsschulden zu bezahlen.
Haftung und Versicherungsschutz in der GbR
Persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten
Die unbegrenzte persönliche Haftung ist ein fundamentales Merkmal der GbR, das die Gesellschafter schützt, aber auch große Risiken mit sich bringt. Nach §705 BGB haften die Gesellschafter persönlich, direkt und gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, dass Gläubiger jeden Gesellschafter voll in Anspruch nehmen können, unabhängig davon, wie gross sein Kapitalanteil oder seine Gewinnquote ist. Ein Gläubiger kann sich den Gesellschafter aussuchen, der ihm am besten solviert erscheint. Der angesprochene Gesellschafter kann sich dann intern bei den anderen Gesellschaftern regress nehmen, aber das ist für ihn zunächst unbequem. Die Haftung betrifft auch das Privatvermögen der Gesellschafter. Ein Gläubiger kann nicht nur das Gesellschaftsvermögen pfänden, sondern auch die Privatkonten und den privaten Besitz. Dies macht die GbR zu einer riskanten Gesellschaftsform, besonders wenn die Gesellschaft höhere Schulden hat. Die persönliche Haftung gilt auch für Verbindlichkeiten, die durch Pflichtverletzungen entstehen, etwa wenn ein Gesellschafter einen Dritten schädigt. Eine Versicherung kann diese Risiken zwar mindern, eliminiert sie aber nicht. Deshalb sollten Gesellschafter sich vor Gründung einer GbR bewusst sein, dass sie persönlich für alle Schulden einstehen müssen.
Externe Haftung gegenüber Dritten
Die externe Haftung beschreibt die Pflicht der Gesellschafter, Dritten für Schäden oder Verluste einzustehen, die durch die Geschäftstätigkeit entstehen. Dies umfasst Schadensersatzansprüche, die von Kunden, Lieferanten oder anderen Dritten erhoben werden. Ein Beispiel ist ein Kunde, der durch ein mangelhaftes Produkt geschädigt wird und Schadensersatz verlangt. In diesem Fall können die Gesellschafter persönlich verfolgt werden. Ein anderes Beispiel ist ein Arbeitnehmer, der von der Gesellschaft verursachte Schäden durch einen Unfall erleidet. Die externe Haftung kann auch aus dem Bruch eines Vertrags entstehen. Wenn die Gesellschaft Vertragspflichten nicht erfüllt, können Gläubiger nicht nur Schadensersatz fordern, sondern auch die Gesellschafter persönlich verfolgen. Dies ist besonders relevant bei Leistungsversprechen, die nicht erfüllt werden. Der Vertrag sollte Regelungen enthalten, die begrenzen, welche Risiken jeder Gesellschafter eingehen darf. Eine Genehmigungspflicht für grössere Geschäfte kann helfen, übermäßige Risiken zu vermeiden. Aber auch dann bleibt die volle Haftung bestehen, solange kein Dritter zustimmt, dass die Haftung begrenzt wird.
Bedeutung von Berufs- und Haftpflichtversicherungen
Berufs- und Haftpflichtversicherungen sind für eine GbR essentiell, um die Risiken aus unbegrenzter persönlicher Haftung zu mindern. Eine Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die durch die Geschäftstätigkeit bei Dritten entstehen, etwa Sachschäden oder Körperverletzungen. Diese Versicherung sollte alle Gesellschafter und Mitarbeiter abdecken. Für freiberufliche Gesellschaften ist eine Berufsfehlerhaftpflichtversicherung typisch, die Fehler bei der Berufsausübung abdeckt. Eine Vermögensschadenshaftung deckt wirtschaftliche Schäden ab, etwa wenn fehlerhafte Beratung zu Finanzverlust führt. Der Versicherungsvertrag sollte eine ausreichende Versicherungssumme vorsehen, die das maximale denkbare Schadensrisiko abdeckt. Für größere Unternehmen können auch Direktversicherungen für Gesellschafter sinnvoll sein. Der Gesellschaftsvertrag sollte festlegen, dass alle erforderlichen Versicherungen ab
Fazit
Der GbR-Vertrag ist ein essentielles Dokument für jedes Gründerteam, das ohne Handelsregistereintrag zusammenarbeitet. Er bietet rechtliche Sicherheit und schafft Transparenz über Rechte, Pflichten und finanzielle Arrangements zwischen den Gesellschaftern. Ein professionell gestalteter Vertrag, der alle relevanten Aspekte wie Gewinnverteilung, Austrittsmodalitäten, Geschäftsführungskompetenzen und Haftungsfragen umfasst, verhindert spätere Missverständnisse und rechtliche Konflikte. Die Kosten für eine anwaltliche Beratung bei der Vertragsgestaltung sparen sich die Beteiligten oft vielfach durch die Vermeidung kostspieliger Streitigkeiten. Für Gründer ist es daher ratsam, sich bereits vor der Gründung intensiv mit den Anforderungen eines GbR-Vertrags auseinanderzusetzen und diesen schriftlich festzuhalten. Nutzen Sie die Informationen aus diesem Leitfaden