Praktikumsvertrag (Pflichtpraktikum)

Praktikumsvertrag (Pflichtpraktikum): Für Studenten, die ein von der Uni vorgeschriebenes Praktikum absolvieren (kein Mindestlohn).

 

Einleitung

Ein Pflichtpraktikum ist für viele Studierende ein wesentlicher Bestandteil ihrer akademischen Ausbildung. Die Studien- oder Prüfungsordnung der Hochschule schreibt dieses Praktikum verbindlich vor, sodass es zur Erlangung des Abschlusses zwingend erforderlich ist. Der Praktikumsvertrag bildet dabei die rechtliche Grundlage für das Beschäftigungsverhältnis zwischen Praktikant und Unternehmen. Anders als bei freiwilligen Praktika gelten für Pflichtpraktika besondere arbeitsrechtliche Regelungen – insbesondere hinsichtlich der Vergütung, da hier kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht. Für Studierende und Arbeitgeber ist es daher unerlässlich, die spezifischen Anforderungen an einen Praktikumsvertrag für universitäre Pflichtpraktika genau zu kennen. In diesem umfassenden Leitfaden erläutern wir alle relevanten Aspekte rund um den Praktikumsvertrag im Rahmen eines vorgeschriebenen Hochschulpraktikums, von den rechtlichen Rahmenbedingungen über die Vertragsgestaltung bis hin zu den Rechten und Pflichten beider Vertragsparteien.

Definition und Abgrenzung: Was ist ein Pflichtpraktikum?

Ein Pflichtpraktikum stellt eine besondere Form der praktischen Ausbildung dar, die im Rahmen eines Studiums oder einer schulischen Ausbildung absolviert werden muss. Im Gegensatz zu freiwilligen Praktika ist das Pflichtpraktikum ein integraler Bestandteil des Curriculums und wird in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben. Für Studierende bedeutet dies, dass sie ohne die erfolgreiche Absolvierung dieses Praktikums ihren Studienabschluss nicht erlangen können.

Unterschied zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligem Praktikum

Die Unterscheidung zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligem Praktikum hat weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Ein Pflichtpraktikum ist zwingend in der Studien- oder Prüfungsordnung verankert und muss für den erfolgreichen Studienabschluss nachgewiesen werden. Ein freiwilliges Praktikum hingegen wird aus eigenem Antrieb absolviert, um praktische Erfahrungen zu sammeln oder die Berufsaussichten zu verbessern. Die wesentlichen Unterschiede betreffen insbesondere:

  • Die Vergütungspflicht nach dem Mindestlohngesetz
  • Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung
  • Die Anrechenbarkeit auf das Studium
  • Die Dokumentationspflichten gegenüber der Hochschule

Verankerung in der Studien- und Prüfungsordnung

Die rechtliche Grundlage für ein Pflichtpraktikum findet sich ausschließlich in der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs. Diese Ordnungen werden von den Hochschulen erlassen und regeln verbindlich, welche Leistungen für den Studienabschluss erbracht werden müssen. In der Studienordnung werden typischerweise folgende Aspekte des Pflichtpraktikums festgelegt:

  • Die Mindestdauer des Praktikums in Wochen oder Monaten
  • Der Zeitpunkt im Studienverlauf, zu dem das Praktikum absolviert werden soll
  • Die inhaltlichen Anforderungen an die Praktikumstätigkeit
  • Die Anzahl der zu erwerbenden Leistungspunkte (ECTS)
  • Die Anforderungen an den Praktikumsbericht

Voraussetzungen für die Anerkennung als Pflichtpraktikum

Damit ein Praktikum als Pflichtpraktikum anerkannt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Hochschule prüft in der Regel vor und nach dem Praktikum, ob die Anforderungen der Studienordnung eingehalten wurden. Zu den typischen Voraussetzungen gehören:

  • Die Immatrikulation an einer Hochschule während des gesamten Praktikumszeitraums
  • Die Durchführung des Praktikums in einem fachlich geeigneten Unternehmen oder einer Institution
  • Die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestdauer
  • Die Übereinstimmung der Tätigkeiten mit den Vorgaben der Studienordnung
  • Die ordnungsgemäße Dokumentation und Berichterstattung

Nachweis der Pflichtpraktikumseigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ist der Nachweis der Pflichtpraktikumseigenschaft von zentraler Bedeutung, da sich hieraus wichtige rechtliche Konsequenzen ergeben. Sie sollten daher vor Praktikumsbeginn folgende Dokumente bereithalten:

  • Eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  • Einen Auszug aus der Studien- oder Prüfungsordnung, der die Pflichtpraktikumsvorschrift belegt
  • Gegebenenfalls eine Bestätigung des Prüfungsamtes oder Praktikumsamtes
  • Das Modulhandbuch mit der Beschreibung des Praktikumsmoduls

Rechtliche Grundlagen des Praktikumsvertrags für Pflichtpraktikanten

Das Pflichtpraktikumsverhältnis bewegt sich in einem besonderen rechtlichen Rahmen, der sich von regulären Arbeitsverhältnissen unterscheidet. Die rechtliche Einordnung bestimmt, welche Gesetze und Vorschriften zur Anwendung kommen und welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien haben.

Anwendbare Gesetze und Verordnungen

Für Pflichtpraktika gelten verschiedene rechtliche Regelungen, wobei nicht alle arbeitsrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt Anwendung finden. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

  • Das Berufsbildungsgesetz (BBiG), insbesondere § 26
  • Das Mindestlohngesetz (MiLoG), § 22 Abs. 1
  • Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Die jeweilige Landeshochschulgesetzgebung
  • Das Nachweisgesetz (NachwG) in eingeschränktem Umfang

Rechtsnatur des Pflichtpraktikumsverhältnisses

Das Pflichtpraktikumsverhältnis ist kein reguläres Arbeitsverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis eigener Art. Der primäre Zweck liegt nicht in der Erbringung von Arbeitsleistung, sondern im Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ergänzung der theoretischen Hochschulausbildung. Diese Charakterisierung hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.

Abgrenzung zum regulären Arbeitsverhältnis

Die Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis ist entscheidend für die rechtliche Behandlung. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer steht beim Pflichtpraktikanten der Ausbildungszweck im Vordergrund. Folgende Merkmale kennzeichnen die Unterscheidung:

  • Der Praktikant schuldet keine Arbeitsleistung im arbeitsrechtlichen Sinne
  • Der Ausbildungszweck überwiegt gegenüber der Arbeitsleistung
  • Die Integration in den Betriebsablauf ist dem Lernzweck untergeordnet
  • Es besteht keine Vergütungspflicht nach dem Mindestlohngesetz

Besonderheiten im Hochschulrecht

Das Hochschulrecht der Länder enthält ergänzende Regelungen zu Pflichtpraktika. Die Hochschulen sind berechtigt, in ihren Prüfungsordnungen praktische Studienanteile vorzuschreiben. Die Betreuung der Studierenden während des Praktikums obliegt häufig sowohl dem Unternehmen als auch einem Hochschulbetreuer. Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch die zuständigen Stellen der Hochschule, wobei Leistungspunkte vergeben werden.

Mindestlohnbefreiung bei Pflichtpraktika: Rechtliche Hintergründe

Eine der wichtigsten Besonderheiten des Pflichtpraktikums betrifft die Vergütung. Anders als bei vielen freiwilligen Praktika besteht beim Pflichtpraktikum keine Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.

Regelungen im Mindestlohngesetz (MiLoG) § 22 Abs. 1

Das Mindestlohngesetz regelt in § 22 Abs. 1 ausdrücklich, welche Personengruppen vom Mindestlohnanspruch ausgenommen sind. Pflichtpraktikanten fallen unter diese Ausnahmeregelung, wenn das Praktikum aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet wird. Diese Befreiung gilt unabhängig von der Dauer des Praktikums.

Warum gilt kein Mindestlohn beim Pflichtpraktikum?

Die Mindestlohnbefreiung bei Pflichtpraktika beruht auf der Erwägung, dass der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Pflichtpraktikanten primär zu Lernzwecken im Unternehmen sind und nicht zur Erbringung verwertbarer Arbeitsleistung. Die Befreiung soll zudem sicherstellen, dass Unternehmen Praktikumsplätze anbieten, ohne durch hohe Vergütungskosten abgeschreckt zu werden.

Ausbildungszweck als maßgebliches Kriterium

Das maßgebliche Kriterium für die Mindestlohnbefreiung ist der überwiegende Ausbildungszweck. Dieser muss während des gesamten Praktikums gewährleistet sein. Wird der Praktikant hingegen überwiegend als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt, kann die Mindestlohnbefreiung entfallen. Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass:

  • Ein strukturierter Ausbildungsplan vorliegt
  • Regelmäßige Anleitungs- und Feedbackgespräche stattfinden
  • Die Tätigkeiten dem Lernzweck entsprechen
  • Eine qualifizierte Betreuung gewährleistet ist

Aktuelle Rechtsprechung zur Mindestlohnbefreiung

Die Rechtsprechung hat die Kriterien für die Mindestlohnbefreiung weiter konkretisiert. Entscheidend ist die formale Verankerung der Praktikumspflicht in der Studienordnung. Eine nachträgliche Anerkennung eines freiwilligen Praktikums als Pflichtpraktikum ändert nicht die vergütungsrechtliche Einordnung. Arbeitgeber sollten sich daher vor Praktikumsbeginn den Nachweis der Pflichtpraktikumseigenschaft vorlegen lassen.

Vergütung im Pflichtpraktikum: Optionen und Gestaltungsspielräume

Obwohl keine gesetzliche Vergütungspflicht besteht, haben Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten, Pflichtpraktikanten finanziell zu unterstützen. Die Vergütungsfrage ist auch für Studierende bei der Auswahl eines Praktikumsplatzes von erheblicher Bedeutung.

Freiwillige Vergütung durch den Arbeitgeber

Viele Unternehmen entscheiden sich für eine freiwillige Vergütung ihrer Pflichtpraktikanten. Dies kann verschiedene Gründe haben:

  • Steigerung der Attraktivität als Praktikumsgeber
  • Motivation der Praktikanten zu besseren Leistungen
  • Gewinnung qualifizierter Nachwuchskräfte
  • Wertschätzung der geleisteten Arbeit

Die Höhe der freiwilligen Vergütung kann frei vereinbart werden und liegt typischerweise unter dem Mindestlohn, kann diesen aber auch erreichen oder übersteigen.

Übliche Vergütungshöhen in verschiedenen Branchen

Die Vergütungspraxis variiert erheblich zwischen verschiedenen Branchen und Unternehmensgrößen. In der Regel zahlen Großunternehmen höhere Vergütungen als kleine und mittlere Unternehmen. Auch die Branche spielt eine wichtige Rolle:

  • Finanz- und Beratungsbranche: häufig höhere Vergütungen
  • Industrie und Technik: meist moderate bis gute Vergütungen
  • Öffentlicher Dienst: oft standardisierte, moderate Vergütungen
  • Non-Profit-Bereich: häufig keine oder geringe Vergütungen

Sachleistungen und geldwerte Vorteile

Neben der Barvergütung können Arbeitgeber auch Sachleistungen und geldwerte Vorteile gewähren. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Zuschüsse zu Fahrtkosten oder ein Jobticket
  • Kostenlose Verpflegung in der Kantine
  • Bereitstellung von Unterkunft
  • Teilnahme an Mitarbeiterveranstaltungen
  • Zugang zu Weiterbildungsangeboten

Verhandlungstipps für Studierende

Auch wenn kein Rechtsanspruch auf Vergütung besteht, lohnt sich für Studierende eine Verhandlung. Folgende Tipps können dabei helfen:

  • Informieren Sie sich vorab über branchenübliche Vergütungen
  • Betonen Sie Ihre Qualifikationen und den Mehrwert für das Unternehmen
  • Fragen Sie nach alternativen Leistungen, wenn keine Barvergütung möglich ist
  • Verhandeln Sie professionell und realistisch

Wesentliche Bestandteile eines Praktikumsvertrags für Pflichtpraktika

Ein vollständiger Praktikumsvertrag schafft Rechtssicherheit für beide Parteien und dokumentiert die wesentlichen Vereinbarungen. Die folgenden Bestandteile sollten in jedem Praktikumsvertrag enthalten sein.

Vertragsparteien und deren Angaben

Der Vertrag muss die Vertragsparteien eindeutig identifizieren. Anzugeben sind:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Unternehmens
  • Vertretungsberechtigte Person des Unternehmens
  • Vollständiger Name, Anschrift und Geburtsdatum des Praktikanten
  • Name der Hochschule und Studiengang des Praktikanten
  • Matrikelnummer des Praktikanten

Praktikumszeitraum und Arbeitszeiten

Die zeitlichen Rahmenbedingungen des Praktikums müssen klar definiert werden:

  • Exaktes Beginndatum des Praktikums
  • Exaktes Enddatum des Praktikums
  • Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden
  • Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
  • Regelungen zu Pausenzeiten

Tätigkeitsbeschreibung und Ausbildungsinhalte

Die Tätigkeitsbeschreibung ist ein zentraler Vertragsbestandteil, der den Ausbildungscharakter des Praktikums dokumentiert. Sie sollte enthalten:

  • Die Abteilung oder den Bereich, in dem das Praktikum absolviert wird
  • Die wesentlichen Tätigkeiten und Aufgaben
  • Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Den Bezug zum Studiengang und den Lernzielen

Angaben zur Betreuung und Ansprechpartner

Eine qualifizierte Betreuung ist essenziell für ein erfolgreiches Pflichtpraktikum. Im Vertrag sollten daher genannt werden:

  • Name und Position des betrieblichen Betreuers
  • Kontaktdaten des Ansprechpartners
  • Vereinbarungen zu regelmäßigen Feedbackgesprächen
  • Regelungen zur Erreichbarkeit bei Fragen und Problemen

Formvorschriften und Dokumentationspflichten

Die ordnungsgemäße Dokumentation des Praktikumsverhältnisses ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Praktikanten von Bedeutung. Verschiedene Vorschriften regeln die formalen Anforderungen.

Schriftform des Praktikumsvertrags

Obwohl für Pflichtpraktika keine zwingende Schriftform vorgeschrieben ist, empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Vertrags dringend. Ein schriftlicher Vertrag bietet Vorteile für beide Parteien:

  • Rechtssicherheit über die vereinbarten Bedingungen
  • Nachweis gegenüber der Hochschule
  • Dokumentation für steuer- und sozialversicherungsrechtliche Zwecke
  • Vermeidung von Missverständnissen und Streitigkeiten

Nachweisgesetz und dessen Anwendbarkeit

Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber grundsätzlich, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Bei Pflichtpraktika ist die Anwendbarkeit des Nachweisgesetzes umstritten. Unabhängig davon empfiehlt es sich, die wesentlichen Bedingungen gemäß § 2 NachwG zu dokumentieren, um Rechtssicherheit zu schaffen und Bußgelder zu vermeiden.

Erforderliche Bescheinigungen für die Hochschule

Für die Anerkennung des Praktikums durch die Hochschule werden verschiedene Bescheinigungen benötigt:

  • Praktikumsvertrag oder Praktikumsvereinbarung
  • Tätigkeitsnachweis mit Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten
  • Zeitnachweis über die Praktikumsdauer
  • Praktikumszeugnis oder Praktikumsbescheinigung
  • Gegebenenfalls ein Praktikumsbericht des Studierenden

Aufbewahrungspflichten für Vertragsunterlagen

Sowohl Arbeitgeber als auch Praktikanten sollten die Vertragsunterlagen sorgfältig aufbewahren. Für Arbeitgeber gelten steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aufbewahrungsfristen von bis zu zehn Jahren. Praktikanten sollten die Unterlagen mindestens bis zum Studienabschluss und darüber hinaus für mögliche spätere Nachweise aufbewahren.

Rechte und Pflichten des Praktikanten im Pflichtpraktikum

Das Praktikumsverhältnis begründet sowohl Rechte als auch Pflichten für den Praktikanten. Diese ergeben sich aus dem Praktikumsvertrag, gesetzlichen Vorschriften und der besonderen Natur des Ausbildungsverhältnisses.

Lernziele und Ausbildungsanspruch

Der Praktikant hat einen Anspruch auf eine qualifizierte Ausbildung, die den Vorgaben der Studienordnung entspricht. Hierzu gehören:

  • Die Vermittlung der vereinbarten Ausbildungsinhalte
  • Einblicke in betriebliche Abläufe und Prozesse
  • Anleitung und Unterstützung bei der Aufgabenerledigung
  • Feedback zu den erbrachten Leistungen

Arbeitspflichten und Weisungsgebundenheit

Trotz des Ausbildungscharakters unterliegt der Praktikant einer Arbeitspflicht und Weisungsgebundenheit. Diese umfasst:

  • Die Befolgung von Anweisungen des Betreuers und Vorgesetzter
  • Die sorgfältige Ausführung übertragener Aufgaben
  • Die Einhaltung von Arbeitszeiten und betrieblichen Regelungen
  • Die pflegliche Behandlung von Arbeitsmitteln und Betriebseinrichtungen

Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

Der Praktikant ist zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Praktikums fort. Darüber hinaus sind datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Mitwirkungspflichten bei der Ausbildung

Der Praktikant ist verpflichtet, aktiv an seiner Ausbildung mitzuwirken. Hierzu gehören:

  • Die Teilnahme an Schulungen und Einweisungen
  • Die Dokumentation der Tätigkeiten für den Praktikumsbericht
  • Die Kommunikation bei Problemen oder Unklarheiten
  • Das Einbringen eigener Ideen und Vorschläge

Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Pflichtpraktikanten

Der Arbeitgeber übernimmt mit der Aufnahme eines Pflichtpraktikanten verschiedene Verpflichtungen, die den Ausbildungserfolg sicherstellen sollen.

Ausbildungspflicht und qualifizierte Betreuung

Die Hauptpflicht des Arbeitgebers besteht in der Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Dies erfordert:

  • Die Bereitstellung eines strukturierten Ausbildungsplans
  • Die Zuweisung eines qualifizierten Betreuers
  • Regelmäßige Anleitungs- und Feedbackgespräche
  • Die Ermöglichung von Lernfortschritten durch angemessene Aufgaben

Bereitstellung von Arbeitsmitteln

Der Arbeitgeber muss die für die Praktikumstätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel kostenfrei zur Verfügung stellen:

  • Arbeitsplatz mit notwendiger Ausstattung
  • Computer, Software und Zugänge zu benötigten Systemen
  • Arbeitsmaterialien und Werkzeuge
  • Arbeitsschutzausrüstung, falls erforderlich

Einhaltung des Arbeitsschutzes

Die Arbeitsschutzvorschriften gelten auch für Pflichtpraktikanten. Der Arbeitgeber muss sicherstellen:

  • Die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
  • Eine Unterweisung in Sicherheitsvorschriften
  • Die Bereitstellung erforderlicher Schutzausrüstung
  • Die Beachtung besonderer Schutzvorschriften für junge Arbeitnehmer

Erstellung von Praktikumsnachweisen und Zeugnissen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung des Praktikums entsprechende Nachweise auszustellen. Hierzu gehören die Praktikumsbescheinigung für die Hochschule sowie ein Praktikumszeugnis gemäß § 16 in Verbindung mit § 26 BBiG.

Arbeitszeit und Urlaubsanspruch im Pflichtpraktikum

Die Regelungen zu Arbeitszeit und Urlaub im Pflichtpraktikum weisen Besonderheiten auf, die sowohl Arbeitgeber als auch Praktikanten kennen sollten.

Regelungen zur wöchentlichen Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit wird im Praktikumsvertrag vereinbart. Üblich sind Vollzeitpraktika mit 35 bis 40 Stunden pro Woche. Die konkrete Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und sollte im Vertrag festgehalten werden.

Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz findet auf Pflichtpraktikanten Anwendung. Dies bedeutet:

  • Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten
  • Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist bei entsprechendem Ausgleich möglich
  • Die Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen beträgt elf Stunden
  • Pausenregelungen sind zu beachten

Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz

Pflichtpraktikanten haben grundsätzlich einen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Bei einem Praktikum von mindestens einem Monat Dauer entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch. Der Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr, was einem anteiligen Anspruch von zwei Werktagen pro Monat entspricht.

Freistellung für Prüfungen und Hochschulveranstaltungen

Praktikanten sollten für Prüfungen und wichtige Hochschulveranstaltungen freigestellt werden. Diese Freistellung sollte im Praktikumsvertrag geregelt werden, um Unklarheiten zu vermeiden. In der Regel erfolgt die Freistellung unbezahlt, kann aber auch auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden.

Sozialversicherung und Krankenversicherung für Pflichtpraktikanten

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Pflichtpraktika weist erhebliche Besonderheiten auf, die für Arbeitgeber und Praktikanten gleichermaßen relevant sind.

Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung

Pflichtpraktikanten während eines Zwischenpraktikums sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Diese Versicherungsfreiheit gilt unabhängig von der Höhe einer eventuellen Vergütung und der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Begründung liegt darin, dass die studentische Ausbildung lediglich vom Hochschulort in den Betrieb verlagert wird.

Studentische Krankenversicherung während des Praktikums

Studierende bleiben während des Pflichtpraktikums in ihrer bisherigen Krankenversicherung versichert. Dies kann sein:

  • Die Familienversicherung über die Eltern bis zum 25. Lebensjahr
  • Die studentische Krankenversicherung (KVdS) in einer gesetzlichen Krankenkasse
  • Eine private Krankenversicherung

Rentenversicherungsrechtliche Besonderheiten

In der Rentenversicherung besteht während eines vorgeschriebenen Zwischenpraktikums keine Versicherungspflicht. Anders verhält es sich bei Vor- und Nachpraktika, die vor Studienbeginn oder nach Studienende absolviert werden. In diesen Fällen kann Rentenversicherungspflicht bestehen.

Meldepflichten des Arbeitgebers

Auch bei versicherungsfreien Pflichtpraktika bestehen Meldepflichten gegenüber der Einzugsstelle. Die Meldung erfolgt mit dem Personengruppenschlüssel 190 und der Beitragsgruppe 0000. Diese Meldung dient insbesondere der Erfassung für die Unfallversicherung.

Unfallversicherung und Haftungsfragen

Der Unfallversicherungsschutz für Pflichtpraktikanten unterscheidet sich von den übrigen Sozialversicherungszweigen. Hier besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.

Gesetzliche Unfallversicherung für Pflichtpraktikanten

In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für Pflichtpraktikanten immer Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Vergütung gezahlt wird oder nicht. Der Versicherungsschutz umfasst Arbeitsunfälle und Wegeunfälle.

Zuständiger Unfallversicherungsträger

Zuständiger Unfallversicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft, bei der das Praktikumsunternehmen Mitglied ist. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur Unfallversicherung allein. Im Schadensfall ist eine Unfallanzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft zu erstatten.

Haftung bei Schäden durch den Praktikanten

Bei Schäden, die der Praktikant während der Praktikumstätigkeit verursacht, gelten die arbeitsrechtlichen Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Praktikant in der Regel nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Haftung geteilt, und bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Praktikant vollständig.

Haftpflichtversicherung und Deckungsumfang

Praktikanten sollten über eine private Haftpflichtversicherung verfügen, die auch Schäden während der Berufstätigkeit abdeckt. Dies kann über eine eigene Police oder die Familienversicherung der Eltern erfolgen. Der Arbeitgeber sollte prüfen, ob seine Betriebshaftpflichtversicherung auch Schäden durch Praktikanten abdeckt.

Kündigung und vorzeitige Beendigung des Pflichtpraktikums

Die Beendigung des Praktikumsverhältnisses vor dem vereinbarten Ende kann verschiedene Ursachen haben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollten bekannt sein.

Kündigungsfristen und deren Vereinbarung

Die Kündigungsfristen sollten im Praktikumsvertrag vereinbart werden. Üblich sind kurze Fristen von zwei bis vier Wochen. Ist keine Frist vereinbart, kann auf die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB zurückgegriffen werden. Bei der Probezeit kann eine noch kürzere Frist vereinbart werden.

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Wichtige Gründe können sein:

  • Schwere Pflichtverletzungen einer Vertragspartei
  • Straftaten im Zusammenhang mit dem Praktikum
  • Dauerhaftes unentschuldigtes Fehlen
  • Gravierende Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht

Aufhebungsvertrag als Alternative

Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht die einvernehmliche Beendigung des Praktikumsverhältnisses. Diese Option bietet Vorteile, wenn beide Parteien an einer Beendigung interessiert sind. Im Aufhebungsvertrag sollten alle offenen Fragen geregelt werden, insbesondere Resturlaub, ausstehende Vergütungen und Zeugniserteilung.

Auswirkungen auf das Studium bei vorzeitiger Beendigung

Eine vorzeitige Beendigung des Pflichtpraktikums kann erhebliche Auswirkungen auf das Studium haben. Wird die vorgeschriebene Mindestdauer nicht erreicht, kann das Praktikum möglicherweise nicht anerkannt werden. Betroffene Studierende sollten frühzeitig das Praktikumsamt der Hochschule konsultieren, um Lösungen zu finden.

Praktikumszeugnis und Bescheinigungen

Nach Abschluss des Praktikums haben Praktikanten Anspruch auf verschiedene Bescheinigungen und Zeugnisse, die für das Studium und die weitere berufliche Entwicklung wichtig sind.

Anspruch auf ein qualifiziertes Praktikumszeugnis

Gemäß § 16 in Verbindung mit § 26 BBiG haben Praktikanten Anspruch auf ein Praktikumszeugnis. Auf Verlangen des Praktikanten muss ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden, das auch Angaben über Führung und Leistung enthält. Das Zeugnis muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein.

Inhalte und Aufbau des Zeugnisses

Ein qualifiziertes Praktikumszeugnis sollte folgende Elemente enthalten:

  • Angaben zur Person des Praktikanten
  • Praktikumszeitraum
  • Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten
  • Bewertung der Leistungen und des Arbeitsverhaltens
  • Bewertung des Sozialverhaltens
  • Schlussformel mit Dank und Zukunftswünschen

Bescheinigung für die Hochschule

Neben dem Praktikumszeugnis benötigen Studierende eine Bescheinigung für die Hochschule. Diese enthält typischerweise:

  • Bestätigung des Praktikumszeitraums
  • Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit
  • Übersicht der ausgeübten Tätigkeiten
  • Unterschrift eines Vertretungsberechtigten des Unternehmens
  • Firmenstempel

Fristen zur Zeugnisausstellung

Das Praktikumszeugnis sollte zeitnah nach Beendigung des Praktikums ausgestellt werden. Eine gesetzliche Frist existiert nicht, jedoch sollte die Ausstellung innerhalb von zwei bis drei Wochen erfolgen. Bei Verzögerungen sollten Praktikanten schriftlich zur Ausstellung auffordern.

Häufige Fehler und Fallstricke beim Praktikumsvertrag

Bei der Gestaltung und Durchführung von Pflichtpraktika treten regelmäßig Fehler auf, die für beide Parteien nachteilige Folgen haben können.

Unzureichende Dokumentation der Pflichtpraktikumseigenschaft

Ein häufiger Fehler ist die fehlende oder unzureichende Dokumentation der Pflichtpraktikumseigenschaft. Arbeitgeber sollten sich vor Praktikumsbeginn einen Nachweis der Hochschule vorlegen lassen und diesen zu den Personalunterlagen nehmen. Ohne diesen Nachweis kann bei einer Prüfung die Mindestlohnbefreiung angezweifelt werden.

Fehlerhafte Vergütungsregelungen

Probleme können entstehen, wenn die Vergütungsregelung unklar formuliert ist. Es sollte eindeutig festgelegt werden, ob

Fazit

Der Praktikumsvertrag für ein Pflichtpraktikum stellt ein wichtiges Dokument dar, das die Rechte und Pflichten von Studierenden und Unternehmen während der vorgeschriebenen Praxisphase regelt. Die Besonderheit des Pflichtpraktikums liegt in der Verankerung in der Studien- oder Prüfungsordnung, wodurch spezielle rechtliche Regelungen greifen – insbesondere die Befreiung vom gesetzlichen Mindestlohn gemäß § 22 Abs. 1 MiLoG. Dennoch sollten beide Vertragsparteien auf eine sorgfältige Vertragsgestaltung achten, die alle wesentlichen Aspekte wie Praktikumsdauer, Arbeitszeiten, Tätigkeiten, Betreuung und eventuelle Vergütung klar definiert. Für Studierende ist es ratsam, den Praktikumsvertrag vor Unterzeichnung von der zuständigen Stelle der Hochschule prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen für die spätere Anerkennung erfüllt sind. Arbeitgeber profitieren von rechtssicheren Vertragsgestaltungen, die potenzielle Konflikte vermeiden. Nutzen Sie die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen und Hinweise, um einen rechtlich einwandfreien Praktikumsvertrag zu erstellen, der beiden Seiten Sicherheit bietet und den erfolgreichen Verlauf des Pflichtpraktikums gewährleistet.